GKV-Finanzreform 2027: Höhere Arzneimittelzuzahlungen treffen vor allem Patienten mit preisgünstigen Medikamenten

GKV-Finanzreform 2027: Höhere Arzneimittelzuzahlungen treffen vor allem Patienten mit preisgünstigen Medikamenten

Juristische und wirtschaftliche Einordnung am Beispiel von Ibuprofen AbZ 600 mg, 50 Filmtabletten

 

Rechtsstand: 10. Juli 2026

Der Deutsche Bundestag hat am 10. Juli 2026 das Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung – das sogenannte GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz – beschlossen. Zu den für Versicherte unmittelbar spürbaren Maßnahmen gehört die Anhebung der gesetzlichen Zuzahlungen. Bei Arzneimitteln soll der Mindestbetrag von bislang 5,00 Euro auf 7,50 Euro und der Höchstbetrag von 10,00 Euro auf 15,00 Euro steigen. Die prozentuale Berechnungsregel von zehn Prozent des Abgabepreises bleibt bestehen.

 

Rechtlich ist allerdings zwischen einem vom Bundestag beschlossenen Gesetz und bereits geltendem Recht zu unterscheiden. Am 10. Juli 2026 war das Gesetz noch nicht verkündet. Bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens und der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt gilt deshalb weiterhin die bisherige Zuzahlungsregelung. Nach der vom Bundestag beschlossenen Fassung soll die Änderung des § 61 SGB V zum 1. Januar 2027 in Kraft treten.

 

Davon zu trennen ist die Erhöhung des Apothekenhonorars. Diese Änderung ist bereits im Bundesgesetzblatt verkündet worden und damit rechtlich verbindlich. Das feste Apothekenhonorar je abgegebener Packung wurde zum 1. Juli 2026 von 8,35 Euro auf 9,00 Euro netto angehoben. Zum 1. Januar 2027 steigt es in einem zweiten Schritt auf 9,50 Euro netto.

 

Damit treffen zum Jahreswechsel zwei Regelungen zusammen, die juristisch und wirtschaftlich nicht verwechselt werden dürfen: Die Erhöhung des Apothekenhonorars verändert den Apothekenabgabepreis. Die Erhöhung der Zuzahlung verändert demgegenüber den Anteil, den der gesetzlich Versicherte selbst tragen muss. Der Eigenanteil des Patienten steigt daher wesentlich stärker als der Preis des Arzneimittels.

 



Warum Ibuprofen 600 mg verschreibungspflichtig ist

Die Verschreibungspflicht richtet sich nach § 48 Arzneimittelgesetz in Verbindung mit der Arzneimittelverschreibungsverordnung und deren Anlage 1. Ibuprofen ist grundsätzlich der Verschreibungspflicht unterstellt. Ausgenommen sind unter bestimmten Voraussetzungen insbesondere orale Präparate mit höchstens 400 mg Ibuprofen je abgeteilter Arzneiform und einer Tageshöchstdosis von 1.200 mg zur Behandlung leichter bis mäßig starker Schmerzen und von Fieber. Eine Tablette mit 600 mg Ibuprofen fällt nicht unter diese Ausnahme.

 

Das hier betrachtete Präparat Ibuprofen AbZ 600 mg, 50 Filmtabletten, PZN 01016109, ist daher verschreibungspflichtig. Es kann nicht regulär wie ein frei verkäufliches Schmerzmittel erworben werden, sondern setzt grundsätzlich eine ärztliche Verschreibung voraus.

 

Der Arzneimittelpreis wird nicht frei von der Apotheke festgelegt

Bei verschreibungspflichtigen Fertigarzneimitteln kann die Apotheke den Verkaufspreis nicht nach eigenem wirtschaftlichem Ermessen bestimmen. § 78 AMG verlangt grundsätzlich einen einheitlichen Apothekenabgabepreis. Die konkrete Preisbildung richtet sich nach der Arzneimittelpreisverordnung.

 

Der Apothekenabgabepreis setzt sich vereinfacht aus folgenden Bestandteilen zusammen:

  • dem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers,
  • dem gesetzlich geregelten Großhandelszuschlag,
  • dem prozentualen Apothekenzuschlag von drei Prozent,
  • dem festen Apothekenzuschlag je Packung,
  • 21 Cent zur Finanzierung des Apothekennotdienstes,
  • 20 Cent zur Finanzierung zusätzlicher pharmazeutischer Dienstleistungen,
  • sowie der gesetzlichen Umsatzsteuer.

Der Großhandel darf nach § 2 AMPreisV neben einem Festzuschlag von 73 Cent einen prozentualen Zuschlag von höchstens 3,15 Prozent erheben, der auf 37,80 Euro begrenzt ist. Für die Apotheke regelt § 3 AMPreisV derzeit einen prozentualen Zuschlag von drei Prozent sowie das seit dem 1. Juli 2026 geltende Packungsfixum von 9,00 Euro.

 

Die Erhöhung des Packungsfixums auf 9,50 Euro zum 1. Januar 2027 bedeutet deshalb nicht, dass die Apotheke den Arzneimittelpreis eigenständig um einen beliebigen Betrag erhöhen dürfte. Der Preis verändert sich vielmehr aufgrund einer gesetzlich vorgegebenen Berechnungskomponente.

 

Konkrete Berechnung am Beispiel Ibuprofen AbZ 600 mg

Für die Packung mit 50 Filmtabletten und der PZN 01016109 wird zum Rechts- und Preisstand vom 10. Juli 2026 ein Apothekenabgabepreis von 14,48 Euro ausgewiesen. Die gesetzliche Zuzahlung beträgt 5,00 Euro; ein zusätzlicher Festbetrags-Eigenanteil wird für dieses Produkt aktuell mit 0,00 Euro angegeben.

 

Für die nachfolgende Berechnung wird ausschließlich unterstellt, dass

  • der Herstellerabgabepreis unverändert bleibt,
  • sich die übrigen Preisbestandteile nicht verändern,
  • keine Festbetragsmehrkosten entstehen und
  • der Versicherte nicht von der Zuzahlung befreit ist.

Es handelt sich damit nicht um eine Preisprognose, sondern um die mathematische Anwendung der bereits verkündeten Änderung der Arzneimittelpreisverordnung auf einen unveränderten Ausgangspreis.


Position Rechts- und Preisstand 10.07.2026 Ab 01.01.2027 bei unveränderten übrigen Preisbestandteilen
Festes Apothekenhonorar, netto 9,00 € 9,50 €
Erhöhung des Honorars 0,50 € netto
Umsatzsteuer auf die Erhöhung 0,095 €
Preiswirkung je Packung 0,595 €, gerundet 0,60 €
Apothekenabgabepreis 14,48 € 15,08 €
Zehn Prozent des Abgabepreises 1,45 € 1,51 €
Gesetzlicher Mindestbetrag 5,00 € 7,50 €
Tatsächliche gesetzliche Zuzahlung 5,00 € 7,50 €
Mehrbelastung je Packung 2,50 €
Relative Erhöhung der Zuzahlung 50 %
Rechnerische Erhöhung des Arzneimittelpreises rund 4,1 %

Der Apothekenabgabepreis erhöht sich unter diesen Voraussetzungen von 14,48 Euro auf 15,08 Euro. Ursache ist ausschließlich die Anhebung des festen Apothekenhonorars um 0,50 Euro netto beziehungsweise 0,595 Euro einschließlich Umsatzsteuer. Die gesetzliche Zuzahlung steigt hingegen von 5,00 Euro auf 7,50 Euro. Das entspricht einer Erhöhung um exakt 50 Prozent. Der Arzneimittelpreis steigt im selben Beispiel lediglich um rund 4,1 Prozent. Die Mehrbelastung des Patienten beruht damit nicht in erster Linie auf einer Verteuerung des Arzneimittels. Sie entsteht vor allem durch die politisch beschlossene Anhebung des gesetzlichen Mindestbetrags.

 

Die Zehn-Prozent-Regel ist bei preisgünstigen Arzneimitteln praktisch bedeutungslos

§ 61 SGB V vermittelt auf den ersten Blick den Eindruck einer proportionalen Selbstbeteiligung: Versicherte zahlen zehn Prozent des Abgabepreises. Tatsächlich wird diese Regel durch Mindest- und Höchstbeträge überlagert.

Nach derzeit geltendem Recht zahlen Versicherte:

  • bei Arzneimittelpreisen bis 5,00 Euro höchstens den tatsächlichen Preis,
  • bei Preisen zwischen 5,00 Euro und 50,00 Euro regelmäßig 5,00 Euro,
  • bei Preisen zwischen 50,00 Euro und 100,00 Euro zehn Prozent,
  • ab einem Preis von 100,00 Euro höchstens 10,00 Euro.

Nach der vom Bundestag beschlossenen Neuregelung verschieben sich diese Grenzen:

  • bei Preisen unter 7,50 Euro bleibt die Zahlung auf den tatsächlichen Preis begrenzt,
  • bei Preisen zwischen 7,50 Euro und 75,00 Euro beträgt die Zuzahlung regelmäßig 7,50 Euro,
  • zwischen 75,00 Euro und 150,00 Euro werden zehn Prozent erhoben,
  • ab 150,00 Euro greift grundsätzlich der Höchstbetrag von 15,00 Euro.

Für das betrachtete Ibuprofen-Präparat sind zehn Prozent des Abgabepreises lediglich 1,45 Euro beziehungsweise nach der Honoraränderung rund 1,51 Euro. Beide Beträge liegen deutlich unter der gesetzlichen Untergrenze. Entscheidend ist deshalb allein der Mindestbetrag.

 

Die Belastung trifft preisgünstige Medikamente überproportional

Beim aktuellen Abgabepreis von 14,48 Euro entspricht die Zuzahlung von 5,00 Euro rund 34,5 Prozent des Arzneimittelpreises. Bei einem Abgabepreis von 15,08 Euro und einer Zuzahlung von 7,50 Euro erhöht sich dieser Anteil auf rund 49,7 Prozent. Der Patient trägt damit rechnerisch nahezu die Hälfte des ausgewiesenen Apothekenabgabepreises selbst. Gerade bei preisgünstigen Generika entfernt sich die tatsächliche Belastung daher deutlich von der gesetzlich weiterhin genannten Zehn-Prozent-Systematik. Der Mindestbetrag wirkt wie eine pauschale Selbstbeteiligung pro Packung und nicht wie eine am konkreten Arzneimittelwert orientierte prozentuale Beteiligung.

 

Diese Wirkung ist sozialrechtlich relevant. Die Höhe der Zuzahlung richtet sich weder nach der Schwere der Erkrankung noch nach der medizinischen Bedeutung des Arzneimittels. Auch das persönliche Einkommen wird bei der Abgabe in der Apotheke zunächst nicht berücksichtigt. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten wird erst über die jährliche Belastungsgrenze nach § 62 SGB V einbezogen.

 

Chronisch Erkrankte und Patienten mit regelmäßigem Arzneimittelbedarf sind besonders betroffen

Die Zuzahlung wird grundsätzlich für jede abgegebene Packung erhoben. Wer aufgrund einer chronischen Erkrankung dauerhaft mehrere verschreibungspflichtige Arzneimittel benötigt, erreicht deshalb schneller eine erhebliche kumulierte Eigenbelastung. Die Bundesregierung begründet die Anhebung damit, dass die Zuzahlungsbeträge seit 2004 weitgehend unverändert geblieben seien und an die allgemeine Preis- und Lohnentwicklung angepasst werden müssten. Nach den Berechnungen des Gesetzgebers sollen die höheren Zuzahlungen die gesetzliche Krankenversicherung im Jahr 2027 um rund 1,9 Milliarden Euro entlasten. Der finanzielle Effekt entsteht spiegelbildlich durch zusätzliche Zahlungen der Versicherten.

 

Aus Sicht des einzelnen Patienten ist entscheidend, dass die Mehrbelastung unmittelbar bei der Inanspruchnahme einer medizinisch erforderlichen Leistung anfällt. Die Finanzierung wird damit in diesem Umfang aus dem kollektiv finanzierten Versicherungssystem auf den erkrankten Versicherten verlagert. Anders als ein allgemeiner Krankenversicherungsbeitrag trifft die Zuzahlung nicht sämtliche Mitglieder entsprechend ihrem beitragspflichtigen Einkommen. Sie belastet ausschließlich diejenigen, die tatsächlich Arzneimittel, Heilmittel oder andere zuzahlungspflichtige Leistungen benötigen.

 

Die Belastungsgrenze verhindert nicht jede kurzfristige Mehrbelastung

Nach § 62 SGB V müssen Versicherte innerhalb eines Kalenderjahres grundsätzlich nur Zuzahlungen bis zu zwei Prozent ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt tragen. Für schwerwiegend chronisch Erkrankte gilt unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Grenze von einem Prozent.  Diese Grenze führt jedoch nicht automatisch dazu, dass die Apotheke von Beginn des Jahres an keine Zuzahlung verlangt. Versicherte müssen das Erreichen der Belastungsgrenze gegenüber ihrer Krankenkasse nachweisen und eine Befreiung beantragen. Erst nach Erteilung des Befreiungsbescheids entfällt die Zuzahlung für den verbleibenden Teil des Kalenderjahres.  Die Belastungsgrenze begrenzt daher zwar die jährliche Gesamtbelastung. Sie beseitigt aber nicht die laufende Liquiditätsbelastung, die insbesondere zu Beginn eines Kalenderjahres entstehen kann.

 

Zuzahlung und Festbetragsmehrkosten sind nicht dasselbe

Von der gesetzlichen Zuzahlung ist eine mögliche Aufzahlung wegen Überschreitung des Festbetrags zu unterscheiden. Für bestimmte Arzneimittelgruppen setzt der GKV-Spitzenverband Festbeträge fest. Wählt der Versicherte ein Arzneimittel, dessen Preis über dem erstattungsfähigen Festbetrag liegt, muss er die Differenz grundsätzlich zusätzlich zur gesetzlichen Zuzahlung tragen.  Für das betrachtete Präparat wird am 10. Juli 2026 kein zusätzlicher Eigenanteil ausgewiesen. Ob dies zum 1. Januar 2027 unverändert bleibt, kann am heutigen Tag nicht verbindlich festgestellt werden, weil hierfür der dann geltende Festbetrag und die tatsächlichen Produktdaten maßgeblich sind. Die mögliche Festbetragsdifferenz darf deshalb nicht in eine vermeintlich sichere zukünftige Gesamtzahlung eingerechnet werden. Rechtlich sicher berechenbar ist unter den beschriebenen Voraussetzungen lediglich die gesetzliche Zuzahlung von 7,50 Euro.

 

In welchen Fällen keine oder eine geringere Zuzahlung anfällt

Die Erhöhung betrifft nicht ausnahmslos jeden Versicherten und jede Arzneimittelabgabe. Kinder und Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind bei Arzneimitteln grundsätzlich von der gesetzlichen Zuzahlung befreit. Auch Versicherte mit einem gültigen Befreiungsbescheid nach § 62 SGB V müssen keine weiteren gesetzlichen Zuzahlungen leisten.  Darüber hinaus kann der GKV-Spitzenverband besonders preisgünstige Arzneimittel unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 Satz 4 SGB V von der Zuzahlung freistellen. Voraussetzung ist insbesondere ein hinreichender Preisabstand zum Festbetrag und eine daraus zu erwartende Einsparung. Auch Krankenkassen können bei bestimmten Rabattvertragsarzneimitteln die Zuzahlung ermäßigen oder aufheben. Bei einem Privatrezept oder bei einer reinen Selbstzahlerleistung gilt die gesetzliche Zuzahlung nach § 61 SGB V dagegen nicht. Der Patient trägt in diesem Fall grundsätzlich den vollständigen Apothekenabgabepreis.

 

Juristische Bewertung

Die geplante Neuregelung ist formal keine Erhöhung des Arzneimittelpreises, sondern eine Erhöhung der gesetzlichen Selbstbeteiligung. Diese Unterscheidung ist wesentlich.

 

Am Beispiel Ibuprofen AbZ 600 mg zeigt sich: Der Arzneimittelpreis erhöht sich bei unverändertem Herstellerpreis infolge des zweiten Honorarschritts um rund 0,60 Euro. Die Zuzahlung erhöht sich gleichzeitig um 2,50 Euro. Die zusätzliche Patientenbelastung ist damit mehr als viermal so hoch wie die preisrechtlich verursachte Erhöhung des Arzneimittelpreises.

 

Die Zuzahlung steigt um 50 Prozent, während der betrachtete Apothekenabgabepreis lediglich um rund 4,1 Prozent steigt. Eine Aussage, wonach die höhere Zuzahlung lediglich einen entsprechend gestiegenen Arzneimittelpreis nachvollziehe, wäre für dieses Beispiel sachlich unzutreffend. Besonders deutlich wird die Belastungswirkung bei preisgünstigen Arzneimitteln. Je niedriger der Abgabepreis innerhalb des Mindestzuzahlungsbereichs ist, desto größer ist der prozentuale Anteil, den der Versicherte selbst trägt. Der Mindestbetrag führt damit zu einer regressiven Belastungswirkung: Bei günstigen Präparaten fällt die Selbstbeteiligung im Verhältnis zum Arzneimittelpreis deutlich stärker ins Gewicht als bei hochpreisigen Arzneimitteln, bei denen der Höchstbetrag greift.

 

Fazit

Die vorgesehene Erhöhung der Arzneimittelzuzahlung ist keine bloße technische Anpassung. Sie verändert die finanzielle Lastenverteilung zwischen gesetzlicher Krankenversicherung und Versicherten. Für das konkrete Beispiel Ibuprofen AbZ 600 mg, 50 Filmtabletten, ergibt sich unter unveränderten Hersteller- und sonstigen Preisbestandteilen:

  • Der Apothekenabgabepreis steigt infolge des bereits verkündeten Honorarschritts von 14,48 Euro auf rechnerisch 15,08 Euro.
  • Die gesetzliche Zuzahlung steigt nach der vom Bundestag beschlossenen Neuregelung von 5,00 Euro auf 7,50 Euro.
  • Die Zuzahlung erhöht sich damit um 2,50 Euro beziehungsweise 50 Prozent.
  • Der Arzneimittelpreis erhöht sich demgegenüber lediglich um rund 0,60 Euro beziehungsweise 4,1 Prozent.
  • Der Anteil der Zuzahlung am Apothekenabgabepreis steigt von rund 34,5 Prozent auf rund 49,7 Prozent.

Die tatsächliche Mehrbelastung des Patienten ist daher nicht die Folge einer vergleichbaren Verteuerung des Medikaments. Sie beruht überwiegend auf einer gesetzlich angeordneten höheren Selbstbeteiligung.

 

Redaktioneller Hinweis: Die Erhöhung des Apothekenfixums auf 9,50 Euro zum 1. Januar 2027 ist bereits verkündet. Die Änderung der Zuzahlungsgrenzen wurde am 10. Juli 2026 vom Bundestag beschlossen, war zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht im Bundesgesetzblatt verkündet. Der Beitrag ist bei Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens und nach Verkündung redaktionell zu aktualisieren.


Autor: Benjamin F. Müller - Student Wirtschaftsrecht (LL.B.) mit Schwerpunkt Steuer- & Medizinrecht

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